AGB
	ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA FD TEXTIL GMBH & Co KG
	§ 1 Geltungsbereich und Schriftform
	Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich 
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, selbst wenn der Auftraggeber bei 
Erteilung des Auftrages eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen 
mitgeteilthat. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers 
wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
	Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle 
Folge-geschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf 
hinge-wiesen wurde.
	Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit 
unsgeschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder 
Neben-konditionen betreffen, sind nur gültig, wenn sie von uns 
schriftlich bestätigtworden sind. Die Aufhebung des 
Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
	Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
	Sämtliche Aufträge und Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit 
unserer schri¬¬-ftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, 
Abänderungen oder Nebenabreden.
	Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten 
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart 
wird.
	§ 3 Liefer- und Leistungszeit
	Termine und Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlichbestätigt werden.
	Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
 von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend 
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören 
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nicht 
rechtzeitige Selbstbelieferung usw., auch wenn sie bei unseren 
Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei 
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie 
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der 
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben 
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom 
Vertrag zurückzutreten.
	Wenn die Behinderung gem. Abs. 2 S. 1 länger als drei Monate dauert, 
ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, 
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 
Verlängert sich die Lieferzeit gem. Abs. 2 S. 2 oder werden wir von 
unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine 
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir
 uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich 
benachrichtigen.
	Unsere Lieferverpflichtungen bestehen nur, sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
	Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt
 berechtigt, wenn er uns eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat.
	Der Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzugs ist gemäß der Regelung 
in § 10(Schadensersatz/Aufwendungsersatz) ausgeschlossen bzw. 
beschränkt. Der in § 10 (Schadensersatz/Aufwendungsersatz) geregelte 
Ausschluss bzw. die Beschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.
	Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige 
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen 
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem
 Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer 
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den 
Auftraggeber über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
	Wir haben das Recht zur vorzeitigen Lieferung.
	Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es
 sei denn ,die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber 
nicht von Interesse.
	§ 4 Gefahrenübergang
	Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder den 
mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des 
Lagers von uns auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, 
wer die Versandkosten trägt und auch, wenn der Verkäufer oder sein 
Gehilfe den Transport selbst durchführen.
	Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus 
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem 
Zugang der Anzeige der Versand¬bereitschaft auf den Auftraggeber über.
	Befolgen wir eine vom Auftraggeber erteilte Versandvorschrift, so 
geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag für 
Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers, es sei denn wir handeln 
vorsätzlich oder grob fahrlässig.
	§ 5 Preise
	Es gelten unsere am Tage der Lieferung in Euro berechneten Preise, die 
sich ab Werk bzw. Werkslager verstehen und Nettopreise ausschließlich
	Umsatzsteuer sind. Porto bzw. Fracht- und Verpackungskosten sowie 
eventuelle Kosten einer Versicherung der Ware werden gesondert in 
Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem 
Ermessen.
	Skizzen, Entwürfe, Rohbesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche 
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt wurden, werden auch dann in 
Rechnung gestellt, wenn es nachfolgend nicht zu einem Vertragsabschluß 
gekommen ist.
	Werden nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Ergänzungswünsche 
des Auftraggebers Mehrkosten veranlaßt, werden diese gesondert in 
Rechnung gestellt.
	§ 6 Fälligkeit des Kaufpreises und Zahlungsbedingungen
	Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der 
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum 
zur Zahlung fällig.
	Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag 
verfügen können. Sollten wir Wechsel oder Schecks annehmen, so gilt erst
 die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Bei Wechselannahme hat 
der Auftraggeber die Diskont- sowie alle anderen Spesen einschließlich 
der darauf anfallenden Umsatzsteuern zu tragen und sofort zu entrichten.
 Wir stehen nicht dafür ein, daß Wechsel oder Schecks rechtzeitig 
vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden oder daß diesbezüglich 
eine rechtzeitigeBenachrichtigung des Auftraggebers und Zurückleitung 
des Wechsels erfolgt.
	Wir sind trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers 
berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind 
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die 
Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die 
Hauptverpflichtung anzurechnen.
	Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, 
Verzugszinsen i.H.v. der jeweiligen Bankzinsen und Bankspesen für offene
 Geschäftskredite, minde¬stens jedoch i.H.v. 8 % p.a. über dem 
Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 
zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden 
nachzuweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen, es sei 
denn, der Auftraggeber weist nach, daß uns ein geringerer oder überhaupt
 kein Schaden entstanden ist.
	Im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit sind wir bei Vorliegen der 
Voraussetzungen des § 353 HGB berechtigt, Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % 
p.a. zu fordern.
	Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier 
Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt 
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein 
oder beantragt er die Eröffnung eines ge¬richtlichen oder 
außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten
 sofort fällig, auch soweitwir Schecks oder Wechsel mit späterer 
Fälligkeit angenommen haben. Haben wir in diesem Falle noch nicht 
geliefert, sind wir auch bei Vor¬liegen einer späteren 
Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung
 zu verlangen.
	Erfordert der Auftrag die Bereitstellung besonderer Materialien oder 
außergewöhnlich großer Materialmengen oder sind besondere Vorleistungen 
durch uns notwendig, so sind wir berechtigt, hierfür jeweils eine 
angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
	Vorauszahlungen des Auftraggebers werden von uns nicht verzinst.
	§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Minderung durch Auftraggeber
	Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere 
Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, 
wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenansprüche bzw.
 die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig 
festgestellt sind.
	§ 8 Eigentumsvorbehalt
	Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher 
–auch künftiger– Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem 
Auftraggeber unser Eigentum. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus 
laufender Rechnung, die uns gegen den Auftraggeber zustehen.
	Soweit wir mit dem Auftraggeber die Zahlung der Kaufpreisschuld 
aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich 
der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten 
Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des 
erhaltenen Schecks bei uns.
	Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
 Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu 
veräußern. Die durch diese Veräußerungen erlangten Forderungen gegen 
seine Abnehmer tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur vollständigen 
Zahlung unserer Forderungen an uns ab und wir nehmen die Abtretung 
hiermit an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung seinen 
Kunden gegenüber berechtigt, solange wir die Ermächtigung nicht 
widerrufen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die 
Eigentumsvorbehaltsware anderweitige Zessionen – insbesondere Mantel- 
und Globalzessionen –, Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen 
vorzunehmen.
	)Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
 stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht 
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an 
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen 
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch 
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die 
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
	Der Auftraggeber muß auf unser Verlangen die Abtretung seinen Kunden 
mitteilen und uns alle zur Geltendmachung zur Forderungen notwendigen 
Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
	Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit
 (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) können
 wir die Weiterveräußerung oder den Gebrauch der Vorbehaltsware 
untersagen und diese wieder in Besitz nehmen. Der Auftraggeber erklärt 
sich damit einverstanden, daß Mitarbeiter unserer Firma oder von uns 
hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und 
Geschäftsräume betreten. Das Verlangen auf Herausgabe der Kaufsache 
erfordert keinen Rücktritt durch uns. In der Zurücknahme der 
Vorbehaltsware sowie in der Pfändung der Vorbehaltswaredurch uns liegt 
nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn, sofern nach§ 323 Abs. 2 
BGB nicht entbehrlich, wir dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene 
Frist zur Leistung bestimmt haben und wir den Rücktritt ausdrücklich 
schriftlich erklären; das gleiche gilt für die Pfändung der 
Vorbehaltsware durch unsere Firma. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
 Satzes 1 der Klausel in diesem Absatz (6) erlischt die Befugnis des 
Auftraggebers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.
	Wir verpflichten uns, die vorstehend bezeichneten Sicherungen nach 
ihrer Wahlfreizugeben, soweit deren Tageswert die zu sichernden 
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
	Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren 
getrennt von den übrigen Waren aufzubewahren. Er ist verpflichtet, uns 
über etwaige Zugriffe Dritter z.B. Pfändung der Vorbehaltsware und der 
an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich durch eingeschriebenen 
Brief in Kenntnis zu setzen. Sofern durch den Zugriff Dritter Schaden an
 der Vorbehaltsware entsteht, hat der Auftraggeber uns diesen zu 
ersetzen. Ebenso hat er alle Kosten einer Intervention durch uns zur 
Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu tragen.
	Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt 
gelieferten Waren auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden 
ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem 
Schadensfall werden bereits jetzt von dem Auftraggeber in Höhe des 
Rechnungswertes der zu Schaden gekommenen Vorbehaltsware an uns 
abgetreten.
	§ 9 Gewährleistung
	Der Auftraggeber hat zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenabzüge 
nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb einer 
Frist von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
	Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu 
überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von vier Tagen 
schriftlich zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von vier 
Tagen, nachdem der Auftraggeber oder ein Gehilfe des Auftraggebers 
hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
	Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der 
vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
 der Brauchbarkeit. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß
 Änderungen oder Instandset¬zungsarbeiten vorgenommen, liegt ebenfalls 
keine mangelhafte Lieferung vor
	Soweit bei farbigen Reproduktionen Abweichungen vom Original oder 
geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck 
technisch nicht vermeid¬bar sind, stellen diese keinen Mangel dar und 
lösen keine Haftung des Verkäufers aus.
	Wir haften nur für nicht vorhandene Eigenschaften, die der 
Auftragge¬ber nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des 
Herstellers(§ 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) oder seines Gehilfen 
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte 
Eigenschaften der Sache erwarten kann, wenn der Verkäufer die Äußerungen
 kannte.
	Verlangt der Auftraggeber wegen Mangelhaftigkeit der von uns 
gelieferten Ware Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder 
Nachlieferung, haben wir die Wahl, ob wir die Nacherfüllung durch 
Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen.
	Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen 
Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und 
Materialkostennicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch 
erhöhen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort 
als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Auftraggebers 
verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem 
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
	Der Auftraggeber kann wegen Vorliegens von Mängeln nicht vom 
Kaufvertrag zurücktreten. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon 
unberührt.
	Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den 
Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem 
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden 
Vereinbarungen getroffen hat.
	Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 10 (Schadensersatz). 
Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des
 Auftraggebers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen 
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
	Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit 
dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen 
gelten nicht, soweit das Gesetz, § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB 
längere Fristen vorschreibt.
	Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des Gesamtauftragvolumens 
können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Berechnet wird jeweils
 die tatsächlich gelieferte Warenmenge.
	§ 10 Schadensersatz, Aufwendungsersatz
	Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen 
Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind 
ausgeschlossen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Schaden 
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder darauf beruht,
 daß eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie 
übernommen haben, nicht vorliegt; dies gilt nicht, soweit gegenüber dem 
Verkäufer Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Herstellern gemäß § 5 
des Produkthaftungsgesetzes geltend gemacht werden. Im Falle der 
Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des 
Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit
 gehaftet.
	Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische 
Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder 
leitende Angestellte unserer Firma die Schäden vorsätzlich oder grob 
fahrlässig oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht 
haben oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit 
oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer 
Beschaffenheit der Sache haften.
	Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den in Abs. 1 für 
Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
	Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
	§ 11 Verwahrung und Versicherung
	Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger 
und andere wieder verwendbare Gegenstände sowie Halb- und 
Fertigerzeugnisse ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung und hierauf 
entfallende Vergütung über den Termin der Waren¬auslieferung hinaus 
aufzubewahren. Dies gilt auch für solche Gegenstände, die der 
Auftraggeber dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat.
	Für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von solchen, vom Auftraggeber
 zur Verfügung gestellten Gegenständen haftet der Verkäufer nur, soweit 
er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
	Gegenstände, die dem Verkäufer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt 
werden, werden von diesem nicht versichert. Sofern der Auftraggeber eine
 entsprechende Versicherung dieser Gegenstände wünscht, hat er selbst 
hierfür Sorge zu tragen.
	§ 12 Eigentums- und Urheberrechte
	Die von dem Verkäufer zur Herstellung der Auftragsware eingesetzten 
Betriebsgegenstände, insbesondere Vorlagen, Filme und Druckschablonen 
bleiben sein Eigentum und werden nicht an den Auftraggeber 
herausgegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung dieser 
Gegenstände dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.
	Der Auftraggeber haftet dem Verkäufer dafür, daß durch die Ausführung 
seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, nicht 
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer von allen 
Ansprüchen, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte gegen den 
Verkäufer geltend machen, freizustellen.
	§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
	Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen 
zwischen unserer Firma und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter 
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über 
den internationalen Warenkauf (CISG).
	Erfüllungsort ist Neuss.
	Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO, so ist Neuss 
Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und 
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der 
Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung
 und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die
 andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
	Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestand sie werden, 
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen 
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Verträge nicht 
berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen 
dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen 
diese so getroffen werden, daß der wirtschaftliche Zweck der 
weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.
	FD Textil GmbH & Co KG Düsseldorf im Februar 2024